§ 11 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von §§ 8 § 11 und 9 nach dem Pflegebedarf und beträgt:

a)

bei Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung bis maximal 30 Wochenstunden bzw. bis maximal 25 Wochenstunden bei Horten

-

in Pflegestufe 1

46 Euro

-

in Pflegestufe 2

64 Euro

-

in Pflegestufe 3

100 Euro

-

in Pflegestufe 4

150 Euro

-

in Pflegestufe 5

204 Euro

-

in Pflegestufe 6

279 Euro

-

in Pflegestufe 7

372 Euro

b)

bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung

-

in Pflegestufe 1

61 Euro

-

in Pflegestufe 2

86 Euro

-

in Pflegestufe 3

133 Euro

-

in Pflegestufe 4

200 Euro

-

in Pflegestufe 5

272 Euro

-

in Pflegestufe 6

372 Euro

-

in Pflegestufe 7

496 Euro

Im Übrigen gelten die §§ 8 und 9 sinngemäß.

(2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 8 und 9 zu berechnen. EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von §§ 8 § 11 und 9 nach dem Pflegebedarf und beträgt:

a)

bei Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung bis maximal 30 Wochenstunden bzw. bis maximal 25 Wochenstunden bei Horten

-

in Pflegestufe 1

46 Euro

-

in Pflegestufe 2

64 Euro

-

in Pflegestufe 3

100 Euro

-

in Pflegestufe 4

150 Euro

-

in Pflegestufe 5

204 Euro

-

in Pflegestufe 6

279 Euro

-

in Pflegestufe 7

372 Euro

b)

bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung

-

in Pflegestufe 1

61 Euro

-

in Pflegestufe 2

86 Euro

-

in Pflegestufe 3

133 Euro

-

in Pflegestufe 4

200 Euro

-

in Pflegestufe 5

272 Euro

-

in Pflegestufe 6

372 Euro

-

in Pflegestufe 7

496 Euro

Im Übrigen gelten die §§ 8 und 9 sinngemäß.

(2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 8 und 9 zu berechnen. EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

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