§ 24 Oö. LWKG 1967 Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2008 bis 31.12.9999
§ 24

Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer

(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:

1.

die Obmännerkonferenz,

2.

der Bäuerinnenbeirat der Bezirksbauernkammer,

3.

der Bezirksbauernkammerobmann.

(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)

Stand vor dem 05.09.2008

In Kraft vom 01.09.1967 bis 05.09.2008
§ 24

Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer

(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:

1.

die Obmännerkonferenz,

2.

der Bäuerinnenbeirat der Bezirksbauernkammer,

3.

der Bezirksbauernkammerobmann.

(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)

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