§ 1 K-LLDHG

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 13.09.2012 bis 30.06.2022
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten