§ 25 Oö. LWKG 1967 Obmännerkonferenz

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2008 bis 31.12.9999
§ 25

Obmännerkonferenz

(1) Der Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer sowie der Bezirksbauernkammerobmann und sein Stellvertreter an. Die Mitglieder der Vollversammlung, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates der Bezirksbauernkammer und ihre Stellvertreterin können an der Sitzung der Obmännerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Jene Wählerinnen- und Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer keinen Ortsbauernobmann, kein Mitglied der Vollversammlung und auch nicht die Vorsitzende des BäuerinnenbeiratesBäuerinnenbeirats stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson (Ersatzperson) mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Obmännerkonferenz entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(2) Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann zu Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder auf Verlangen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen und geleitet.

(3) Für die Beschlußfassung der Obmännerkonferenz gilt § 20.

(4) Ist ein Ortsbauernobmann an der Teilnahme an einer Sitzung der Obmännerkonferenz verhindert, so wird er durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsbauernausschusses vertreten.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)

Stand vor dem 05.09.2008

In Kraft vom 01.09.1967 bis 05.09.2008
§ 25

Obmännerkonferenz

(1) Der Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer sowie der Bezirksbauernkammerobmann und sein Stellvertreter an. Die Mitglieder der Vollversammlung, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates der Bezirksbauernkammer und ihre Stellvertreterin können an der Sitzung der Obmännerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Jene Wählerinnen- und Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer keinen Ortsbauernobmann, kein Mitglied der Vollversammlung und auch nicht die Vorsitzende des BäuerinnenbeiratesBäuerinnenbeirats stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson (Ersatzperson) mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Obmännerkonferenz entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(2) Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann zu Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder auf Verlangen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen und geleitet.

(3) Für die Beschlußfassung der Obmännerkonferenz gilt § 20.

(4) Ist ein Ortsbauernobmann an der Teilnahme an einer Sitzung der Obmännerkonferenz verhindert, so wird er durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsbauernausschusses vertreten.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten