§ 2 K-LLDHG Leistungsfeststellungskommission

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 LLDG 1985entfällt) hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden.

(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.09.1968 bis 31.12.2013

(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 LLDG 1985entfällt) hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden.

(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.

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