§ 150 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet

a)

mit Ablauf der Lehrzeit,

b)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings,

c)

wenn dem Lehrberechtigten oder dem Lehrling die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unmöglich wird,

d)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 151),

e)

durch einvernehmliche Auflösung,

f)

durch Kündigung (§ 153),

g)

bei Auflassung des Lehrbetriebes,

h)

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;

i)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden§ 150 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 lit. b bis h beendet ist.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrberechtigten, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrberechtigte weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrberechtigten kein Lehrzeugnis erhält, ist, sofern die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.2019
(1) Das Lehrverhältnis endet

a)

mit Ablauf der Lehrzeit,

b)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings,

c)

wenn dem Lehrberechtigten oder dem Lehrling die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unmöglich wird,

d)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 151),

e)

durch einvernehmliche Auflösung,

f)

durch Kündigung (§ 153),

g)

bei Auflassung des Lehrbetriebes,

h)

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;

i)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden§ 150 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 lit. b bis h beendet ist.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrberechtigten, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrberechtigte weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrberechtigten kein Lehrzeugnis erhält, ist, sofern die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014

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