§ 5 K-LLDHG Senate

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kommissionen und Oberkommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Senate der Kommissionen bestehen

a)

aus dem Vorsitzenden,

b)

aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c)

aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.

(3) Die Senate der Oberkommissionen bestehen aus

a)

dem Vorsitzenden,

b)

aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c)

dem Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.

(4) Personen, die als Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission an der Vornahme der Leistungsfeststellung, und Personen, die als Mitglieder der Disziplinarkommission im Disziplinarverfahren mitgewirkt haben, dürfen bei der Behandlung derselben Sache in der Leistungsfeststellungs-Oberkommission oder in der Disziplinar-Oberkommission nicht teilnehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.09.1968 bis 31.12.2013

(1) Die Kommissionen und Oberkommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Senate der Kommissionen bestehen

a)

aus dem Vorsitzenden,

b)

aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c)

aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.

(3) Die Senate der Oberkommissionen bestehen aus

a)

dem Vorsitzenden,

b)

aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c)

dem Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.

(4) Personen, die als Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission an der Vornahme der Leistungsfeststellung, und Personen, die als Mitglieder der Disziplinarkommission im Disziplinarverfahren mitgewirkt haben, dürfen bei der Behandlung derselben Sache in der Leistungsfeststellungs-Oberkommission oder in der Disziplinar-Oberkommission nicht teilnehmen.

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