§ 10 K-LLDHG Bestellung von Personen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung von

a)

Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]),

b)

für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und

c)

für die Erste Hilfe zuständigen Personen (§ 26 Abs. 3 B-BSG)

hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.

(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung von

a)

Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]),

b)

für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und

c)

für die Erste Hilfe zuständigen Personen (§ 26 Abs. 3 B-BSG)

hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.

(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

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