§ 11 K-LLDHG Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 119b Abs. 1 Z 4 gemäß den nach dem § 119b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliegt der gemäß § 52b des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 119b Abs. 1 Z 4 gemäß den nach dem § 119b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliegt der gemäß § 52b des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

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