§ 34 Oö. LWKG 1967 Anordnung der Wahlen

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2008 bis 31.12.9999
§ 34

Anordnung der Wahlen

(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden alle sechs Jahre statthaben bis längstens Ende März des sechsten Kalenderjahres nach Ablauf des letzten Wahljahres stattzufinden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(2) Die Anordnung von Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn es die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschließt. Dieser Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein.

(3) Ferner kann die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder ausgeschieden ist und ErsatzpersonenErsatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

(4) Die Landesregierung hat Neuwahlen so anzuordnen, daß der Wahltag in einem Abstand von zumindest 41 Tagen zum Wahltag von Landtags- oder landesweiten Gemeinderatswahlen festgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

Stand vor dem 05.09.2008

In Kraft vom 01.09.1967 bis 05.09.2008
§ 34

Anordnung der Wahlen

(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden alle sechs Jahre statthaben bis längstens Ende März des sechsten Kalenderjahres nach Ablauf des letzten Wahljahres stattzufinden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(2) Die Anordnung von Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn es die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschließt. Dieser Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein.

(3) Ferner kann die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder ausgeschieden ist und ErsatzpersonenErsatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

(4) Die Landesregierung hat Neuwahlen so anzuordnen, daß der Wahltag in einem Abstand von zumindest 41 Tagen zum Wahltag von Landtags- oder landesweiten Gemeinderatswahlen festgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

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