§ 37 Oö. LWKG 1967 Rechte und Pflichten der Funktionäre

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2008 bis 31.12.9999
IV. ABSCHNITT

Funktionäre der Landwirtschaftskammer

§ 37

Rechte und Pflichten der Funktionäre

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen) haben in Ausübung ihrer Funktionen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Taggelder. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Einladungen zu Sitzungen Folge zu leisten und die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

(3) Der Präsident, der Vizepräsident und die Bezirksbauernkammerobmänner erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

(4) Die näheren Bestimmungen über den Ersatz der Reisekosten, über die Taggelder und über die Aufwandsentschädigungen werden in der Gebührenvorschrift für die Funktionäre der Landwirtschaftskammer geregelt. (Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)

(5) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Landwirtschaftskammerrat.

Stand vor dem 05.09.2008

In Kraft vom 01.09.1967 bis 05.09.2008
IV. ABSCHNITT

Funktionäre der Landwirtschaftskammer

§ 37

Rechte und Pflichten der Funktionäre

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen) haben in Ausübung ihrer Funktionen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Taggelder. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Einladungen zu Sitzungen Folge zu leisten und die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

(3) Der Präsident, der Vizepräsident und die Bezirksbauernkammerobmänner erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

(4) Die näheren Bestimmungen über den Ersatz der Reisekosten, über die Taggelder und über die Aufwandsentschädigungen werden in der Gebührenvorschrift für die Funktionäre der Landwirtschaftskammer geregelt. (Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)

(5) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Landwirtschaftskammerrat.

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