§ 154 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung der Lehrlingsentschädigung fehlt oder diese Regelung für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Behörde die Lehrlingsentschädigung nach folgenden Hundertsätzen von dem im betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft für Facharbeiter landesüblichen Entgelt durch Verordnung festzusetzen:

a)

Bei Gewährung von Kost und Wohnung

im ersten Lehrjahr

30 %,

im zweiten Lehrjahr

50 %,

im dritten Lehrjahr

70 %,

b)

bei reiner Barentlohnung

im ersten Lehrjahr

50 %,

im zweiten Lehrjahr

70 %,

im dritten Lehrjahr

90 %.

§ 154 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung der Lehrlingsentschädigung fehlt oder diese Regelung für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Behörde die Lehrlingsentschädigung nach folgenden Hundertsätzen von dem im betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft für Facharbeiter landesüblichen Entgelt durch Verordnung festzusetzen:

a)

Bei Gewährung von Kost und Wohnung

im ersten Lehrjahr

30 %,

im zweiten Lehrjahr

50 %,

im dritten Lehrjahr

70 %,

b)

bei reiner Barentlohnung

im ersten Lehrjahr

50 %,

im zweiten Lehrjahr

70 %,

im dritten Lehrjahr

90 %.

§ 154 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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