§ 164 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt die:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 188 Abs. 1 Z. 4 § 164 LFAGsowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 162 Abs. 5 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.01.2011 bis 31.12.2019
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt die:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 188 Abs. 1 Z. 4 § 164 LFAGsowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 162 Abs. 5 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011

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