§ 3 Oö. GUFG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied einerder gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter beiPersonalvertretung der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser VertretungBediensteten oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personalsdieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einerWahlrechts zur gesetzlichen VertretungPersonalvertretung der bzw. des PersonalsBediensteten;

3.

beim Besuch von Kursen, diebei der VorbereitungTeilnahme an Veranstaltungen zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen LehrveranstaltungenAus- und Fortbildung;

4.

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kursebei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommendie den Aufgaben und Zielen des Bediensteten zu fördern.Dienstes dienen;

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 4 und des § 2 Abs. 3 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß anzuwendenfür Funktionärinnen bzw. Funktionäre.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied einerder gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter beiPersonalvertretung der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser VertretungBediensteten oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personalsdieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einerWahlrechts zur gesetzlichen VertretungPersonalvertretung der bzw. des PersonalsBediensteten;

3.

beim Besuch von Kursen, diebei der VorbereitungTeilnahme an Veranstaltungen zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen LehrveranstaltungenAus- und Fortbildung;

4.

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kursebei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommendie den Aufgaben und Zielen des Bediensteten zu fördern.Dienstes dienen;

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 4 und des § 2 Abs. 3 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß anzuwendenfür Funktionärinnen bzw. Funktionäre.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

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