§ 3 Oö. GUFG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der bzw. des Bediensteten;

3.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;

4.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GUFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. GUFG
§ 3a Oö. GUFG