§ 21 K-SGAG Behörden und Rechtsschutz

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.

(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Gegen Bescheide der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.(entfällt)

(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.

(6) Als Verfahrensordnung, nach der Bescheide nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen sind, gilt, sofern in diesem Gesetz oder bundesrechtlich nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.(entfällt)

Stand vor dem 24.06.2014

In Kraft vom 06.12.2012 bis 24.06.2014

(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.

(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Gegen Bescheide der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.(entfällt)

(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.

(6) Als Verfahrensordnung, nach der Bescheide nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen sind, gilt, sofern in diesem Gesetz oder bundesrechtlich nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.(entfällt)

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