§ 12 Oö. GUFG Bemessungsgrundlage und Leistungsanpassung

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Soweit sichDie Bemessungsgrundlage für die Höhe einer Leistung an Beamte oder deren Hinterbliebene nachder Leistungen aus der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten imUnfallfürsorge bilden die Bezüge zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (Leistungsanspruchs nach § 7 ) einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)zwar

1.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. a und deren Hinterbliebenen

a)

der Monatsbezug gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002;

2.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bzw. der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Stadtstatute gebührt, wobei Beiträge, die der Dienstgeber im Sinn des § 7 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 an eine Pensionskasse leistet, außer Betracht bleiben, soweit sie nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;

3.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. d und deren Hinterbliebenen das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die für die Ermittlung der BemessungsgrundlageDie Mindestbemessungsgrundlage bei Personen nach Abs§ 1 Abs. 2 lit. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes, der ruhegenußfähigen Zulagen oder der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage entsprechendb und deren Hinterbliebenen beträgt mindestens 1.100 Euro.

(3) DieBei einer Änderung der der Bemessungsgrundlage fürzugrunde liegenden Bezüge im Sinn des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an Funktionäre oder deren Hinterbliebene beträgt 650 Euroeinem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(4) Die Leistungen aus der Unfallfürsorge sind mit Wirkung vom 1. Dieser Betrag ändertJänner eines jeden Jahres im selben Prozentausmaß anzupassen, wie sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sichbei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 28 der Dienstklasse VFunktionslaufbahn 17 nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen TeuerungszulageOö. GG 2001 ändert.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009, 105/1991, 90/2001)

(4) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Soweit sichDie Bemessungsgrundlage für die Höhe einer Leistung an Beamte oder deren Hinterbliebene nachder Leistungen aus der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten imUnfallfürsorge bilden die Bezüge zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (Leistungsanspruchs nach § 7 ) einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)zwar

1.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. a und deren Hinterbliebenen

a)

der Monatsbezug gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002;

2.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. b und deren Hinterbliebenen der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bzw. der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Stadtstatute gebührt, wobei Beiträge, die der Dienstgeber im Sinn des § 7 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 an eine Pensionskasse leistet, außer Betracht bleiben, soweit sie nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;

3.

bei Personen nach § 1 Abs. 2 lit. d und deren Hinterbliebenen das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die für die Ermittlung der BemessungsgrundlageDie Mindestbemessungsgrundlage bei Personen nach Abs§ 1 Abs. 2 lit. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes, der ruhegenußfähigen Zulagen oder der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage entsprechendb und deren Hinterbliebenen beträgt mindestens 1.100 Euro.

(3) DieBei einer Änderung der der Bemessungsgrundlage fürzugrunde liegenden Bezüge im Sinn des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an Funktionäre oder deren Hinterbliebene beträgt 650 Euroeinem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(4) Die Leistungen aus der Unfallfürsorge sind mit Wirkung vom 1. Dieser Betrag ändertJänner eines jeden Jahres im selben Prozentausmaß anzupassen, wie sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sichbei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehalt eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 28 der Dienstklasse VFunktionslaufbahn 17 nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen TeuerungszulageOö. GG 2001 ändert.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009, 105/1991, 90/2001)

(4) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

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