§ 17 Oö. GUFG

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren:

a)

bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit dem Ablauf dieser Zeit;

b)

mit dem Tod der bzw. des Anspruchsberechtigten;

c)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit;

d)

beim Kinderzuschuss mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;

e)

bei Renten nach den §§ 37, 38 und 39 für Hinterbliebene nach Bedienstetenmit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe bzw. des rentenberechtigten Witwers oder mit dem Verlustder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen Partnerin bzw. des nach den pensionsrechtlichen Vorschriften gegebenen Anspruches auf Versorgungsbezüge; dies gilt sinngemäß für Renten nach den §§ 37, 38 und 39 für Hinterbliebene nach Funktionärenrentenberechtigten hinterbliebenen Partners.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009, 76/2021)

(2) InFür den Fällen des Abs. 1 lit. b bis e gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monates, in dem das für das Erlöschen des Anspruches maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(3) Durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (der Funktion) - außer im Falle der Beendigung durch Tod - tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nicht ein. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(4) Mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses von Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 lit. d endet der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz. Fällt der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit dem ZeitpunktKalendermonat, in dem der Anspruch auf Entgelt endetGrund des Wegfalls eingetreten ist, zusammengebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, so hat dieder sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Vertragsbedienstete bis zum EndeKalendertage des Entgeltanspruchs Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetzbetreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(5) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d gelten die §§ 30a, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.07.2021

(1) Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren:

a)

bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit dem Ablauf dieser Zeit;

b)

mit dem Tod der bzw. des Anspruchsberechtigten;

c)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit;

d)

beim Kinderzuschuss mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;

e)

bei Renten nach den §§ 37, 38 und 39 für Hinterbliebene nach Bedienstetenmit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe bzw. des rentenberechtigten Witwers oder mit dem Verlustder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen Partnerin bzw. des nach den pensionsrechtlichen Vorschriften gegebenen Anspruches auf Versorgungsbezüge; dies gilt sinngemäß für Renten nach den §§ 37, 38 und 39 für Hinterbliebene nach Funktionärenrentenberechtigten hinterbliebenen Partners.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009, 76/2021)

(2) InFür den Fällen des Abs. 1 lit. b bis e gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monates, in dem das für das Erlöschen des Anspruches maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(3) Durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (der Funktion) - außer im Falle der Beendigung durch Tod - tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nicht ein. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(4) Mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses von Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 lit. d endet der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz. Fällt der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit dem ZeitpunktKalendermonat, in dem der Anspruch auf Entgelt endetGrund des Wegfalls eingetreten ist, zusammengebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, so hat dieder sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Vertragsbedienstete bis zum EndeKalendertage des Entgeltanspruchs Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetzbetreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(5) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d gelten die §§ 30a, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl.Nr. 76/2021)

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