§ 191 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden), bei dessen (deren) Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten.Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden§ 191 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen.

(2) Der Vorsitzende (die Vorsitzende) hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.

(3) Kommt der Vorsitzende (die Vorsitzende) seinen (ihren) Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäss Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.12.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden), bei dessen (deren) Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten.Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden§ 191 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen.

(2) Der Vorsitzende (die Vorsitzende) hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.

(3) Kommt der Vorsitzende (die Vorsitzende) seinen (ihren) Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäss Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011

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