§ 41 Oö. GUFG Witwen(Witwer)beihilfe

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Hat die Witwe (bzw. der Witwer) nach dem Tod eines (bzw. einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (bzw. der) Versehrten nicht die Folge eines DienstunfallesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, so gebührtist ihr (bzw. ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage der letzten Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente) des (der) verstorbenen Schwerversehrtenzu gewähren. § 37 Abs. 3 2 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Hat die Witwe (bzw. der Witwer) nach dem Tod eines (bzw. einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (bzw. der) Versehrten nicht die Folge eines DienstunfallesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, so gebührtist ihr (bzw. ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage der letzten Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente) des (der) verstorbenen Schwerversehrtenzu gewähren. § 37 Abs. 3 2 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

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