§ 194 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 194 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 193 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden (der Betriebsratsvorsitzenden) und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 194 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 193 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden (der Betriebsratsvorsitzenden) und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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