§ 43 Oö. GUFG § 43

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Entfallen (1) Maßnahmen im Sinne desAnm: § 9 Abs. 1 LGBl. Nr. 68/2009bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder gleichartiger Regelungen, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.)

(2) Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.

(3) Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.

(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Entfallen (1) Maßnahmen im Sinne desAnm: § 9 Abs. 1 LGBl. Nr. 68/2009bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder gleichartiger Regelungen, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.)

(2) Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.

(3) Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.

(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.

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