§ 38 K-TG Außerkrafttretensbestimmungen

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2026

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie der Abs. 3 und 4 – am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Fremdenverkehrsgesetz 1992, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1993, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 4) in Kraft gesetzt werden.

(4) § 9 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer (§ 9 Abs. 2), dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2026

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie der Abs. 3 und 4 – am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Fremdenverkehrsgesetz 1992, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1993, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 4) in Kraft gesetzt werden.

(4) § 9 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer (§ 9 Abs. 2), dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden.

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