§ 47 Oö. GUFG § 47

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Solange eine gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der GemeindeEntfallen (des Gemeindeverbandes) nicht eingerichtet ist, gilt die Bestimmung desAnm: § 3 Abs. 1 litLGBl. Nr. 68/2009. a sinngemäß hinsichtlich einer bestehenden provisorischen Personalvertretung.)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Solange eine gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der GemeindeEntfallen (des Gemeindeverbandes) nicht eingerichtet ist, gilt die Bestimmung desAnm: § 3 Abs. 1 litLGBl. Nr. 68/2009. a sinngemäß hinsichtlich einer bestehenden provisorischen Personalvertretung.)

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