§ 198 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 197 Abs. 1 § 198 LFAGbezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat:

Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende (die Vorsitzende) des Betriebsrates, bei seiner (ihrer) Verhinderung dessen (deren) Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 197 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Die Revision des Betriebsratsfonds auf die rechtmäßige Führung der Gebarung und Verwendung der Mittel obliegt der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer.

(5) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.

(6) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluss im Sinne des Abs. 5 nicht gefasst, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs(Verwaltungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer. Nach Ablauf von sechs Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden.

(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(9) Wird aufgrund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 162 Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluss der jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln.

(10) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer, wenn

1.

ein Beschluss der zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung fehlt;

2.

der Beschluss nicht den in § 197 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder

3.

der Beschluss undurchführbar geworden ist.

(11) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer ist vom Beschluss über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.

(12) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss ist von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer und ehemaliger Dienstnehmer zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011, 56/2016

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.2019
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 197 Abs. 1 § 198 LFAGbezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat:

Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende (die Vorsitzende) des Betriebsrates, bei seiner (ihrer) Verhinderung dessen (deren) Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 197 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Die Revision des Betriebsratsfonds auf die rechtmäßige Führung der Gebarung und Verwendung der Mittel obliegt der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer.

(5) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.

(6) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluss im Sinne des Abs. 5 nicht gefasst, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs(Verwaltungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer. Nach Ablauf von sechs Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden.

(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(9) Wird aufgrund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 162 Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluss der jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln.

(10) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer, wenn

1.

ein Beschluss der zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung fehlt;

2.

der Beschluss nicht den in § 197 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder

3.

der Beschluss undurchführbar geworden ist.

(11) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer ist vom Beschluss über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.

(12) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss ist von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer und ehemaliger Dienstnehmer zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011, 56/2016

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