§ 200 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss§ 200 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsausschusses und seines (ihres) Stellvertreters ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Vorsitzender (eine Vorsitzende) allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl des Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsausschusses führt jener (jene) Betriebsratsvorsitzende den Vorsitz, der (die) die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der Vorsitzende (die Vorsitzende) des Betriebsausschusses und sein (ihr) Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Vorsitzende (die Vorsitzende) als Mitglied nicht angehört. § 180 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener (jene) als Vorsitzender (Vorsitzende) des Betriebsausschusses, der (die) die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(5) Der Vorsitzende (die Vorsitzende) des Betriebsausschusses und sein (ihr) Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach der Neuwahl konstituiert hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss§ 200 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsausschusses und seines (ihres) Stellvertreters ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Vorsitzender (eine Vorsitzende) allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl des Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsausschusses führt jener (jene) Betriebsratsvorsitzende den Vorsitz, der (die) die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der Vorsitzende (die Vorsitzende) des Betriebsausschusses und sein (ihr) Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Vorsitzende (die Vorsitzende) als Mitglied nicht angehört. § 180 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener (jene) als Vorsitzender (Vorsitzende) des Betriebsausschusses, der (die) die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(5) Der Vorsitzende (die Vorsitzende) des Betriebsausschusses und sein (ihr) Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach der Neuwahl konstituiert hat.

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