§ 9 K-GFG

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das für Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung ist Vorsitzende der Gesundheitsplattform.

(2) Der Vorsitzenden der Gesundheitsplattform obliegen:

1.

die Einberufung (Abs. 3) und Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform;

2.

die Vertretung des Fonds nach außen, soweit nicht andere Organe Vertretungshandlungen vornehmen dürfen;

3.

die Einberufung einer Gesundheitskonferenz (§ 5 Abs. 3);

4.

die Bestellung der Geschäftsführer des Fonds (§ 13 Abs. 1) und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit ihnen oder von Personalübereinkommen über deren Dienstzuweisung;

5.

die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung des Fonds (§ 13 Abs. 3);

6.

die Wahrnehmung von Aufgaben des Fonds, die nicht anderen Organen zugewiesen sind;

7.

die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Vorsitzenden nach der Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform zukommen;

8.

die Wahrnehmung der Aufgabe der Wirtschaftsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3a.

(3) Die Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Gesundheitsplattform ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen; in diesem Fall hat die Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen einzuberufen.

(4) Kann in Fondsangelegenheiten in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder nicht ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist die Vorsitzende befugt, vorläufig namens des Fonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen. Die Maßnahme gilt bis zur nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform, die spätestens binnen vier Wochen stattfinden muss.

(5) Der ObmannVorsitzende des Landesstellenausschusses der Kärntner GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse hat die Vorsitzende der Gesundheitsplattform im Fall der Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten (Stellvertretender Vorsitzender der Gesundheitsplattform).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.2019

(1) Das für Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung ist Vorsitzende der Gesundheitsplattform.

(2) Der Vorsitzenden der Gesundheitsplattform obliegen:

1.

die Einberufung (Abs. 3) und Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform;

2.

die Vertretung des Fonds nach außen, soweit nicht andere Organe Vertretungshandlungen vornehmen dürfen;

3.

die Einberufung einer Gesundheitskonferenz (§ 5 Abs. 3);

4.

die Bestellung der Geschäftsführer des Fonds (§ 13 Abs. 1) und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit ihnen oder von Personalübereinkommen über deren Dienstzuweisung;

5.

die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung des Fonds (§ 13 Abs. 3);

6.

die Wahrnehmung von Aufgaben des Fonds, die nicht anderen Organen zugewiesen sind;

7.

die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Vorsitzenden nach der Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform zukommen;

8.

die Wahrnehmung der Aufgabe der Wirtschaftsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3a.

(3) Die Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Gesundheitsplattform ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen; in diesem Fall hat die Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen einzuberufen.

(4) Kann in Fondsangelegenheiten in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder nicht ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist die Vorsitzende befugt, vorläufig namens des Fonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen. Die Maßnahme gilt bis zur nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform, die spätestens binnen vier Wochen stattfinden muss.

(5) Der ObmannVorsitzende des Landesstellenausschusses der Kärntner GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse hat die Vorsitzende der Gesundheitsplattform im Fall der Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten (Stellvertretender Vorsitzender der Gesundheitsplattform).

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