§ 206 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre§ 206 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der § 183 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

1.

das Unternehmen aufgelöst wird;

2.

dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;

3.

die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;

4.

die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;

5.

der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;

6.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.

(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn

1.

in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluss zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 187) gefasst wurde und

2.

die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.

(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist der § 189 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (§ 167a des Landarbeitsgesetzes) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 185 und 186) sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre§ 206 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der § 183 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

1.

das Unternehmen aufgelöst wird;

2.

dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;

3.

die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;

4.

die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;

5.

der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;

6.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.

(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn

1.

in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluss zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 187) gefasst wurde und

2.

die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.

(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist der § 189 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (§ 167a des Landarbeitsgesetzes) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 185 und 186) sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

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