§ 16 Oö. GSG

Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

1.

in Verfahren vor Zivilgerichten und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975,

2.

gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten,

3.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,

4.

wenn die Spielteilnehmerin oder der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,

5.

in den Fällen des § 14,

6.

in Verfahren nach diesem Landesgesetz.

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor Zivilgerichten und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975,
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten,
    3. 3.Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
    4. 4.Ziffer 4wenn die Spielteilnehmerin oder der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 14,in den Fällen des Paragraph 14,,
    6. 6.Ziffer 6in Verfahren nach diesem Landesgesetz.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 05.05.2011 bis 31.08.2025
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

1.

in Verfahren vor Zivilgerichten und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975,

2.

gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten,

3.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,

4.

wenn die Spielteilnehmerin oder der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,

5.

in den Fällen des § 14,

6.

in Verfahren nach diesem Landesgesetz.

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor Zivilgerichten und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975,
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten,
    3. 3.Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
    4. 4.Ziffer 4wenn die Spielteilnehmerin oder der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 14,in den Fällen des Paragraph 14,,
    6. 6.Ziffer 6in Verfahren nach diesem Landesgesetz.

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