§ 20 K-GFG Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für den Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“(1) Im Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind im Landesdie Inhalte des Ziel-Zielsteuerungsvertragsteuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind in diesem Übereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen zur Optimierunghinsichtlich der Behandlungsprozesse durch verbesserte OrganisationsVersorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

1.

Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,

2.

Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie [BQLL] Prä-operative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) und

3.

Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.

(2) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorzusehenbundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten unter Berücksichtigung des Art. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:14 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen.

1.

Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, etc.);

2.

Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (z. B. Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen;

3.

Patientensteuerung zum „best point of service“;

4.

Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Für den Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“(1) Im Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind im Landesdie Inhalte des Ziel-Zielsteuerungsvertragsteuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind in diesem Übereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen zur Optimierunghinsichtlich der Behandlungsprozesse durch verbesserte OrganisationsVersorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

1.

Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,

2.

Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie [BQLL] Prä-operative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) und

3.

Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.

(2) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorzusehenbundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten unter Berücksichtigung des Art. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:14 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen.

1.

Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, etc.);

2.

Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (z. B. Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen;

3.

Patientensteuerung zum „best point of service“;

4.

Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

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