§ 1 Oö. BMSV (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für

1.

alleinstehende oder alleinerziehende Personen

921,30 Euro

2.

alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind unterhaltsberechtigt sind oder sein könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen

682,70 Euro

3.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

a)

pro Person

649,10 Euro

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

450,70 Euro

c)

ungeachtet der lit. a) und b) pro familienbeihilfebeziehender Person gemäß § 11 Abs. 3. Z 5 Oö. BMSG, wenn diese als Kind unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt

212,00 Euro

4.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind unterhaltsberechtigt sind oder sein könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen

a)

pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt

410,50 Euro

b)

pro Person, wenn diese mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt

212,00 Euro

5.

unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,

a)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder

216,20 Euro

b)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten minderjährigen Kind

184,00 Euro

c)

für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

450,70 Euro

6.

Entfallen

7.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß §§ 63 und 64 Oö. SHG 1998 und § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern

156,60 Euro

(Anm.: LGBl.Nr. 107/2013, 123/2014, 152/2015, 89/2016, 2/2019)

(2) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2015§ 1 )

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte volljährige Personen nach § 13 Abs. 3 Oö. BMSG in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Mindeststandard gemäß AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 3 lit. a heranzuziehen, soweit die leistungsberechtigten volljährigen Personen keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2015)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 123/2014)

(5) Sofern eine Person gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG

1.

alleinstehend oder alleinerziehend ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 152 Euro zu verringern,

2.

volljährig im Sinn des Abs. 1 Z 3 lit. a oder Z 4 lit. a ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 76 Euro zu verringern.

Bei anderen Personen ist kein Abzug im Sinn des § 13 Abs. 4 Oö. BMSG vorzunehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 107/2013, 123/2014, 115/2015, 152/2015, 89/2016)

(6) Sofern bei einer leistungsberechtigten Person nach § 13 Abs. 3a Oö. BMSG die Differenz zwischen dem Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 4 lit. a und dem jeweiligen für nicht familienbeihilfebeziehende Personen anzuwendenden Mindeststandard größer ist als die Summe aus dem Grundbetrag der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag, besteht in diesem Ausmaß ein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung. (Anm: LGBl. Nr. 115/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 24/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für

1.

alleinstehende oder alleinerziehende Personen

921,30 Euro

2.

alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind unterhaltsberechtigt sind oder sein könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen

682,70 Euro

3.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

a)

pro Person

649,10 Euro

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

450,70 Euro

c)

ungeachtet der lit. a) und b) pro familienbeihilfebeziehender Person gemäß § 11 Abs. 3. Z 5 Oö. BMSG, wenn diese als Kind unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt

212,00 Euro

4.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind unterhaltsberechtigt sind oder sein könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen

a)

pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt

410,50 Euro

b)

pro Person, wenn diese mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt

212,00 Euro

5.

unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,

a)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder

216,20 Euro

b)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten minderjährigen Kind

184,00 Euro

c)

für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

450,70 Euro

6.

Entfallen

7.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß §§ 63 und 64 Oö. SHG 1998 und § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern

156,60 Euro

(Anm.: LGBl.Nr. 107/2013, 123/2014, 152/2015, 89/2016, 2/2019)

(2) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2015§ 1 )

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte volljährige Personen nach § 13 Abs. 3 Oö. BMSG in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Mindeststandard gemäß AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 3 lit. a heranzuziehen, soweit die leistungsberechtigten volljährigen Personen keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2015)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 123/2014)

(5) Sofern eine Person gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG

1.

alleinstehend oder alleinerziehend ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 152 Euro zu verringern,

2.

volljährig im Sinn des Abs. 1 Z 3 lit. a oder Z 4 lit. a ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 76 Euro zu verringern.

Bei anderen Personen ist kein Abzug im Sinn des § 13 Abs. 4 Oö. BMSG vorzunehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 107/2013, 123/2014, 115/2015, 152/2015, 89/2016)

(6) Sofern bei einer leistungsberechtigten Person nach § 13 Abs. 3a Oö. BMSG die Differenz zwischen dem Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 4 lit. a und dem jeweiligen für nicht familienbeihilfebeziehende Personen anzuwendenden Mindeststandard größer ist als die Summe aus dem Grundbetrag der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag, besteht in diesem Ausmaß ein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung. (Anm: LGBl. Nr. 115/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 24/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten