§ 2 Oö. BMSV (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 § 2 Oö. BMSG sind insbesondere:

1.

Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.

Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.402 Euro;

3.

Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgesamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobiliar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.402 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.

Beihilfen zur Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung bis zum Betrag von jährlich 436 Euro;

5.

Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

6.

Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 436 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 127/2012, 107/2013, 123/2014, 152/2015, 89/2016)

BMSV seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
Weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 § 2 Oö. BMSG sind insbesondere:

1.

Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.

Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.402 Euro;

3.

Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgesamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobiliar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.402 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.

Beihilfen zur Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung bis zum Betrag von jährlich 436 Euro;

5.

Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

6.

Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 436 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 127/2012, 107/2013, 123/2014, 152/2015, 89/2016)

BMSV seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten