§ 3 Oö. BMSV (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 § 3 Oö. BMSG sind insbesondere:

1.

Entfallen

2.

Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

3.

Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, wie Schullandwochen und Schikursen, ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsächlichen Höhe;

4.

Beihilfe zu den Kosten einer internatsmäßigen Unterbringung.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2011)

(2) Für Beihilfen nach AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 2 und 3 darf jährlich in Summe höchstens ein Betrag von 1.130 Euro zuerkannt werden.

(3) Für die Beihilfe nach Abs. 1 Z 4 darf jährlich höchstens ein Betrag von 1.380 Euro zuzüglich einer allfälligen Fahrtkostenbeihilfe von höchstens 105 Euro jährlich zuerkannt werden.

(4) Sofern eine andere Schulbeihilfe, eine Heimbeihilfe oder eine Fahrtkostenbeihilfe zuerkannt wurde, entfällt in diesem Ausmaß der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2019
(1) Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 § 3 Oö. BMSG sind insbesondere:

1.

Entfallen

2.

Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

3.

Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, wie Schullandwochen und Schikursen, ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsächlichen Höhe;

4.

Beihilfe zu den Kosten einer internatsmäßigen Unterbringung.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2011)

(2) Für Beihilfen nach AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 2 und 3 darf jährlich in Summe höchstens ein Betrag von 1.130 Euro zuerkannt werden.

(3) Für die Beihilfe nach Abs. 1 Z 4 darf jährlich höchstens ein Betrag von 1.380 Euro zuzüglich einer allfälligen Fahrtkostenbeihilfe von höchstens 105 Euro jährlich zuerkannt werden.

(4) Sofern eine andere Schulbeihilfe, eine Heimbeihilfe oder eine Fahrtkostenbeihilfe zuerkannt wurde, entfällt in diesem Ausmaß der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.

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