§ 222 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 72 § 222 LFAGkönnen in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.

Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;

1a.

Auswahl der BV-Kasse nach § 59h oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz;

1b.

Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;

2.

generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;

4.

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;

5.

Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.

Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7.

Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8.

Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;

9.

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10.

Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;

11.

Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;

12.

Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;

13.

Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.

betriebliches Vorschlagswesen;

15.

Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;

16.

Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 220 Abs. 1 Z. 4 fallen;

17.

Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.

betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19.

Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20.

betriebliches Beschwerdewesen;

21.

Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;

22.

Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.

Maßnahmen im Sinne der §§ 220 Abs. 1 und 221 Abs. 1;

24.

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;

25.

Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 185);

26.

Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 59f bis 59n oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.

(2) Kommt in den im Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 6/2010, 56/2011, 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 72 § 222 LFAGkönnen in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.

Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;

1a.

Auswahl der BV-Kasse nach § 59h oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz;

1b.

Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;

2.

generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;

4.

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;

5.

Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.

Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7.

Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8.

Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;

9.

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10.

Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;

11.

Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;

12.

Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;

13.

Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.

betriebliches Vorschlagswesen;

15.

Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;

16.

Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 220 Abs. 1 Z. 4 fallen;

17.

Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.

betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19.

Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20.

betriebliches Beschwerdewesen;

21.

Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;

22.

Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.

Maßnahmen im Sinne der §§ 220 Abs. 1 und 221 Abs. 1;

24.

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;

25.

Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 185);

26.

Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 59f bis 59n oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.

(2) Kommt in den im Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 6/2010, 56/2011, 15/2013

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