§ 232 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten§ 232 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Entlassung kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 Z. 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Der § 231 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten§ 232 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Entlassung kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 Z. 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Der § 231 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten