§ 233 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim ordentlichen Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 § 233 LFAGvorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat seit 31.12.2019 weggefallen. Der § 231 Abs. 4, 7, 8 und 10 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim ordentlichen Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 § 233 LFAGvorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat seit 31.12.2019 weggefallen. Der § 231 Abs. 4, 7, 8 und 10 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013

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