§ 3 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat in fachgerechter Weise zu erfolgen§ 3 . Dabei sind einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse und daraus entwickelte Lösungsansätze zu berücksichtigenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen für diese Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung tätigen Behörden und Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen.

(3) Den mit der unmittelbaren Leistungserbringung betrauten Personen sind lösungsorientierte methodisch-fachliche Reflexionen anzubieten und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen. Davon sind jedenfalls jene Personen nicht erfasst, die lediglich mit der administrativen Umsetzung der Leistung betraut sind.

(4) Die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und die mit der Vollziehung betrauten Behörden sollen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenarbeiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat in fachgerechter Weise zu erfolgen§ 3 . Dabei sind einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse und daraus entwickelte Lösungsansätze zu berücksichtigenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen für diese Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung tätigen Behörden und Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen.

(3) Den mit der unmittelbaren Leistungserbringung betrauten Personen sind lösungsorientierte methodisch-fachliche Reflexionen anzubieten und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen. Davon sind jedenfalls jene Personen nicht erfasst, die lediglich mit der administrativen Umsetzung der Leistung betraut sind.

(4) Die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und die mit der Vollziehung betrauten Behörden sollen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenarbeiten.

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