§ 4 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b)

Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)

EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)

Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall - abweichend von Abs§ 4 . 1 - auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.

der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.

dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

(3) Abweichend von AbsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 erhalten erwachsene sowie begleitete minderjährige Personen nach Abs. 1 Z 2 lit. b, denen kein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sowie auf diese Bezug nehmende verpflichtende unionsrechtliche oder diese umsetzende bundesrechtliche Vorschriften zukommt, insbesondere Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) und subsidiär Schutzberechtigte, zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine Basisleistung sowie einen vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des § 13. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b)

Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)

EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)

Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall - abweichend von Abs§ 4 . 1 - auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.

der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.

dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

(3) Abweichend von AbsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 erhalten erwachsene sowie begleitete minderjährige Personen nach Abs. 1 Z 2 lit. b, denen kein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sowie auf diese Bezug nehmende verpflichtende unionsrechtliche oder diese umsetzende bundesrechtliche Vorschriften zukommt, insbesondere Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) und subsidiär Schutzberechtigte, zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine Basisleistung sowie einen vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des § 13. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

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