§ 6 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1.

die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.

den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs§ 6 . 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle TeilhabeBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1.

von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,

2.

von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3.

von Schuldenproblemen betroffen sind,

4.

auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2019
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1.

die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.

den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs§ 6 . 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle TeilhabeBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1.

von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,

2.

von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3.

von Schuldenproblemen betroffen sind,

4.

auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

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