§ 8 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.

des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.

tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw§ 8 . Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäreBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2a) Im Fall der Gewährung eines Beschäftigungs-Einstiegsbonus (§ 18a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.

des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.

tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw§ 8 . Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäreBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2a) Im Fall der Gewährung eines Beschäftigungs-Einstiegsbonus (§ 18a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

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