§ 241 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag des Betriebsrates ist in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Forstzahlung des Entgelts freizustellen§ 241 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.

(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 185) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2016

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.2019
(1) Auf Antrag des Betriebsrates ist in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Forstzahlung des Entgelts freizustellen§ 241 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.

(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 185) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2016

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