§ 11 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von

1.

arbeitsunfähigen Personen,

2.

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3.

jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen,

4.

Personen, die

a)

nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b)

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

5.

Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

6.

Personen, die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung an einem freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen,

7.

Personen, die nicht unter die Z 5 fallen und die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung

a)

in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses oder einer Erwerbsausbildung, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen oder

b)

an einer mindestens dreimonatigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme oder sonstigen beschäftigungsfördernden Maßnahme teilnehmen, die eine langfristige (Wieder-)Ein-gliederung in den Arbeitsmarkt maßgeblich erleichtert,

und eine im Zusammenhang mit dieser Maßnahme zuerkannte regelmäßige Geldleistung des Bundes beziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(3a) Nicht von Abs§ 11 . 3 Z 7 litBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(3b) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

(5) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

(6) Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach § 19 und § 20 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(7) Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2019
(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von

1.

arbeitsunfähigen Personen,

2.

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3.

jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen,

4.

Personen, die

a)

nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b)

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

5.

Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

6.

Personen, die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung an einem freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen,

7.

Personen, die nicht unter die Z 5 fallen und die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung

a)

in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses oder einer Erwerbsausbildung, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen oder

b)

an einer mindestens dreimonatigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme oder sonstigen beschäftigungsfördernden Maßnahme teilnehmen, die eine langfristige (Wieder-)Ein-gliederung in den Arbeitsmarkt maßgeblich erleichtert,

und eine im Zusammenhang mit dieser Maßnahme zuerkannte regelmäßige Geldleistung des Bundes beziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(3a) Nicht von Abs§ 11 . 3 Z 7 litBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(3b) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

(5) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

(6) Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach § 19 und § 20 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(7) Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

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