§ 13a Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 § 13a aller Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von 1.500 Euro begrenzt. (Anm: LGBl. Nr. 136/2018)

(2) Im Fall einer Überschreitung des Betrags nach AbsBMSG seit 30.09.2022 weggefallen. 1 sind die Mindeststandards aller Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Betrag gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Die Differenz zu den Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 der nachstehend genannten Personen wird nach der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 dem Deckel zugeschlagen:

1.

arbeitsunfähige Personen;

2.

jener Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann;

3.

Personen, die

a)

nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b)

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

4.

Personen, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.

Personen, die eine Leistung im Sinn des § 8 Oö. Chancengleichheitsgesetz beziehen oder auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit eine vergleichbare Leistung des Bundes erhalten.

(4) Personen, die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen oder unterhaltsrechtliche Leistungen erhalten, wird die Differenz zwischen diesen Einkünften und dem gekürzten Betrag dem Deckel nach Abs. 2 insoweit zugeschlagen, als damit die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 nicht überschritten würde.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Personen, die in keiner unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, der Zuschlag zu den Mindeststandards nicht dem Deckel aller Personen, sondern ihrem eigenen gemäß Abs. 2 gekürzten Mindeststandard zugeschlagen.

(6) Die Mindeststandards von unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen,

1.

die Leistungen nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 12 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde;

2.

die Leistungen nach der Anlage erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard den Betrag gemäß § 1 Abschnitt B Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 der Anlage unterschreiten würde.

(7) Die Mindeststandards von volljährigen Personen, die Leistungen nach der Anlage oder nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 30 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde.

(8) Der Betrag gemäß Abs. 1 stellt den Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 dar und erhöht sich nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.

(Anm: LGBl.Nr. 41/2017)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.2019
(1) Die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 § 13a aller Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von 1.500 Euro begrenzt. (Anm: LGBl. Nr. 136/2018)

(2) Im Fall einer Überschreitung des Betrags nach AbsBMSG seit 30.09.2022 weggefallen. 1 sind die Mindeststandards aller Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Betrag gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Die Differenz zu den Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 der nachstehend genannten Personen wird nach der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 dem Deckel zugeschlagen:

1.

arbeitsunfähige Personen;

2.

jener Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann;

3.

Personen, die

a)

nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b)

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

4.

Personen, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.

Personen, die eine Leistung im Sinn des § 8 Oö. Chancengleichheitsgesetz beziehen oder auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit eine vergleichbare Leistung des Bundes erhalten.

(4) Personen, die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen oder unterhaltsrechtliche Leistungen erhalten, wird die Differenz zwischen diesen Einkünften und dem gekürzten Betrag dem Deckel nach Abs. 2 insoweit zugeschlagen, als damit die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 nicht überschritten würde.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Personen, die in keiner unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, der Zuschlag zu den Mindeststandards nicht dem Deckel aller Personen, sondern ihrem eigenen gemäß Abs. 2 gekürzten Mindeststandard zugeschlagen.

(6) Die Mindeststandards von unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen,

1.

die Leistungen nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 12 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde;

2.

die Leistungen nach der Anlage erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard den Betrag gemäß § 1 Abschnitt B Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 der Anlage unterschreiten würde.

(7) Die Mindeststandards von volljährigen Personen, die Leistungen nach der Anlage oder nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 30 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde.

(8) Der Betrag gemäß Abs. 1 stellt den Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 dar und erhöht sich nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.

(Anm: LGBl.Nr. 41/2017)

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