§ 248 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 253 lit§ 248 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. a, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 254 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 254 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 262 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 276 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 288) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 289) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 253 lit§ 248 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. a, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 254 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 254 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 262 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 276 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 288) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 289) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

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