§ 16 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 § 16 bis 3 ruht, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 34 zu erfolgen hat,

1.

für die Dauer eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einer stationären Einrichtung im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,

2.

für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme; nicht jedoch wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach den §§ 156b ff. des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, vollzogen wird und

3.

für die Dauer eines Aufenthalts außerhalb von Oberösterreich; es sei denn, dass der Aufenthalt im Interesse der Gesundheit, zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen nachweislich notwendig ist und pro Jahr vier Wochen nicht übersteigt.

(2) Für den Zeitraum von mindestens zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendige Betriebskosten weiterzugewähren.

(3) Der Lebensunterhalt und Wohnbedarf unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie in Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft lebender Personen darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 § 16 bis 3 ruht, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 34 zu erfolgen hat,

1.

für die Dauer eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einer stationären Einrichtung im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,

2.

für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme; nicht jedoch wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach den §§ 156b ff. des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, vollzogen wird und

3.

für die Dauer eines Aufenthalts außerhalb von Oberösterreich; es sei denn, dass der Aufenthalt im Interesse der Gesundheit, zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen nachweislich notwendig ist und pro Jahr vier Wochen nicht übersteigt.

(2) Für den Zeitraum von mindestens zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendige Betriebskosten weiterzugewähren.

(3) Der Lebensunterhalt und Wohnbedarf unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie in Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft lebender Personen darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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