§ 18 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung ist für minderjährige Kinder von Eltern oder zumindest einem Elternteil, die oder der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, zu leisten, sofern keine vergleichbare Maßnahme nach den Bestimmungen des § 18 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 in Frage kommtBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 umfasst die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen für eine Erziehung sowie Schul- und Erwerbsausbildung, die dieses Kind befähigen, sich in die soziale Umwelt und das Erwerbsleben einzugliedern. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechend Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn es die Fähigkeiten und Leistungen des Kindes rechtfertigen, ist auch Volljährigen die Beendigung der Erwerbs- oder Schulausbildung zu ermöglichen, wenn sie in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Maßnahmen der Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung und die maximale Höhe der jeweiligen Leistungen so festzusetzen, dass sich das Kind in einem vergleichbaren Ausmaß wie andere Kinder, insbesondere an schulischen Aktivitäten, beteiligen kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung ist für minderjährige Kinder von Eltern oder zumindest einem Elternteil, die oder der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, zu leisten, sofern keine vergleichbare Maßnahme nach den Bestimmungen des § 18 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 in Frage kommtBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 umfasst die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen für eine Erziehung sowie Schul- und Erwerbsausbildung, die dieses Kind befähigen, sich in die soziale Umwelt und das Erwerbsleben einzugliedern. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechend Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn es die Fähigkeiten und Leistungen des Kindes rechtfertigen, ist auch Volljährigen die Beendigung der Erwerbs- oder Schulausbildung zu ermöglichen, wenn sie in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Maßnahmen der Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung und die maximale Höhe der jeweiligen Leistungen so festzusetzen, dass sich das Kind in einem vergleichbaren Ausmaß wie andere Kinder, insbesondere an schulischen Aktivitäten, beteiligen kann.

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