§ 19 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Persönliche Hilfe ist - ungeachtet der Erfordernisse der Informationspflicht nach § 29 § 19 im behördlichen Verfahren - durch die Zurverfügungstellung der notwendigen Beratung, Begleitung oder Betreuung an Hilfebedürftige, erforderlichenfalls auch an ihre Angehörigen (oder die in Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft Lebenden), zu leisten, soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung von Rechtsansprüchen oder zur Geltendmachung von Leistungen im Rahmen des Privatrechts geboten ist.

(2) Hilfebedürftigen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.

(3) Hilfebedürftigen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.

(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des Abs. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Persönliche Hilfe ist - ungeachtet der Erfordernisse der Informationspflicht nach § 29 § 19 im behördlichen Verfahren - durch die Zurverfügungstellung der notwendigen Beratung, Begleitung oder Betreuung an Hilfebedürftige, erforderlichenfalls auch an ihre Angehörigen (oder die in Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft Lebenden), zu leisten, soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung von Rechtsansprüchen oder zur Geltendmachung von Leistungen im Rahmen des Privatrechts geboten ist.

(2) Hilfebedürftigen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.

(3) Hilfebedürftigen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.

(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des Abs. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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