§ 21 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung einer Empfängerin oder eines Empfängers von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit sie nicht aus dessen Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind§ 21 .

(2) Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, wenn diese aus familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Zur bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung einer Empfängerin oder eines Empfängers von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit sie nicht aus dessen Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind§ 21 .

(2) Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, wenn diese aus familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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