§ 253 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 250§ 253 LFAG) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

a)

der beteiligten juristischen Personen bzw.

b)

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 250§ 253 LFAG) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

a)

der beteiligten juristischen Personen bzw.

b)

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

seit 31.12.2019 weggefallen.

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