§ 28 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorherigen Antrag voraus§ 28 . Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Antragstellung setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.

(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.

(4) Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung können bei

1.

der Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

der Sozialberatungsstelle,

3.

der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,

4.

der Gemeinde oder

5.

der Landesregierung,

in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, eingebracht werden. Wohnungslose Menschen können den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung auch bei einer Kontaktstelle im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, einbringen, sofern es sich dabei um eine Notschlafstelle, ein Tageszentrum, ein Streetwork-Büro oder eine Wohneinrichtung handelt. Ist diese Stelle sachlich unzuständig, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet, die den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ab dem Tag des Einlangens bei einer Stelle im Sinn der Z 1 bis 5 zu prüfen hat.

(5) Im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.

zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2.

aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3.

Wohnsituation;

4.

zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

(6) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorlegen. Der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz 1991 zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 4 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorherigen Antrag voraus§ 28 . Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Antragstellung setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.

(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.

(4) Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung können bei

1.

der Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

der Sozialberatungsstelle,

3.

der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,

4.

der Gemeinde oder

5.

der Landesregierung,

in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, eingebracht werden. Wohnungslose Menschen können den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung auch bei einer Kontaktstelle im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, einbringen, sofern es sich dabei um eine Notschlafstelle, ein Tageszentrum, ein Streetwork-Büro oder eine Wohneinrichtung handelt. Ist diese Stelle sachlich unzuständig, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet, die den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ab dem Tag des Einlangens bei einer Stelle im Sinn der Z 1 bis 5 zu prüfen hat.

(5) Im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.

zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2.

aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3.

Wohnsituation;

4.

zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

(6) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorlegen. Der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz 1991 zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 4 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten